Schulbegleitung

Karriere als Schulbegleitung: vermittelt vom Jobprofi Care Potentials

Kinder mit geistigen oder körperlichen Behinderungen oder auch einer psychischen oder seelischen Störung können in vielen Fällen nicht problemlos am normalen Schulalltag einer Regelschule teilnehmen. Ihnen kann daher ein qualifizierter Schulbegleiter zur Seite gestellt werden. Wer in der Schulbegleitung arbeiten möchte, benötigt die berufliche Qualifikation zum Pädagogen, Psychologen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Auch Master-Studenten dieser Bereiche, die aber bereits einen Bachelor-Abschluss vorweisen können, können als Schulbegleitung eingesetzt werden. Erzieher oder Heilerziehungspfleger kommen ebenfalls infrage.

Kinder, die förderbedürftig sind, aber an einer Regelschule unterrichtet werden, können Unterstützung durch eine Schulbegleitung erhalten. Im Rahmen der angestrebten inklusiven Pädagogik soll diesen Kindern mit dieser Hilfestellung ermöglicht werden, schulische Fortschritte im Klassenverband zu erreichen.  

Sie sind Angehöriger einer der genannten Berufsgruppen und sehen in der Tätigkeit als Schulbegleitung Ihre Berufung? Dann wenden Sie sich gleich an Care Potentials, den Personalvermittler im Gesundheits- und Sozialwesen. Care Potentials hat beste Kontakte in Einrichtungen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft – und erfährt deshalb als erster von spannenden Vakanzen für Schulbegleiter. Wir bringen Sie hin!

Über die Tätigkeit Schulbegleitung

Die Berufsbezeichnung Schulbegleiter ist rechtlich nicht erfasst. Aus diesem Grund kursieren noch weitere Begriffe wie Integrationshelfer, Schulassistent oder auch Individualbegleiter. Eine Schulbegleitung versteht sich als eine Art persönliche Assistenz eines einzelnen Kindes mit einem besonderen Bedarf. Dieses Kind wird in den Unterricht begleitet, den der Lehrer regulär abhält. Eine Schulbegleitung kann Kindern zustehen, die beispielsweise eine der folgenden Beeinträchtigungen haben: Sprachstörung, ADHS, Autismus, z. B. Asperger-Syndrom, Down-Syndrom, Körperbehinderung, Schwerstbehinderung oder weitere Formen der geistigen Behinderung. Ob Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie als Behinderung gelten und zu einer Schulbegleitung berechtigen, wird in den Bundesländern widersprüchlich gehandhabt.

Der Einsatz einer Schulbegleitung ist immer eine Einzelfallmaßnahme, die sich am jeweiligen Schüler ausrichtet. Interessant ist, dass eine Schulbegleitung nicht auf Antrag des zuständigen Lehrpersonals eingesetzt wird. Es sind vielmehr die Erziehungsberechtigten, die diesen Antrag stellen, nachdem sie Rücksprache mit Pädagogen oder dem Schulpsychologen gehalten haben.

An Regelschulen gibt es – im Gegensatz zu Förderschulen – normalerweise keine Sonderpädagogen. Deshalb arbeitet der Schulbegleiter eines Kindes, das die Regelschule besucht, sehr eigenverantwortlich. Seine Verantwortung ist dementsprechend hoch angesetzt. Schulbegleiter finden sich meistens an den Schulformen Grundschule, Hauptschule und Mittelschule. Da bedauerlicherweise an Gymnasien der Widerstand der Elternschaft gegen zieldifferenten Unterricht mit förderbedürftigen Kindern im Klassenverband oft groß ist, finden sich dort nur in Ausnahmefällen Schulbegleiter.

Aufgaben der Schulbegleitung

Eine Schulbegleitung begreift sich als Unterstützung für einen einzelnen Schüler im schulischen Lebens- und Lernumfeld. Der Begleiter soll dem Schüler dabei helfen, am Unterricht teilzuhaben und zu -nehmen. Im Gegensatz zu noch vor etwa zehn Jahren ist heute juristisch festgelegt, dass Schulbegleiter ausdrücklich keine Zweitlehrer seien. Ihre Aufgabe bestünde vielmehr darin, Defizite im pflegerischen, sozialen, emotionalen und kommunikativen Bereich auszugleichen. Diese klare Einordnung schließt für den Schulbegleiter also jede pädagogische oder auf den Unterricht bezogene Tätigkeit aus. Er soll also keineswegs Aufgaben erklären oder in irgendeiner Form zum inhaltlichen Verständnis beitragen. In der Alltagspraxis eines Schulbegleiters ist diese Abgrenzung natürlich nicht immer so lupenrein umsetzbar.

Die Schulbegleitung befasst sich in ihrem Arbeitsalltag mit zwei Hauptaufgabenbereichen. Es sind die außerunterrichtlichen und unterrichtsbezogenen Tätigkeiten. Zu ersteren gehört Hilfe bei der Orientierung, zum Beispiel auf dem Schulweg, beim An- und Ausziehen, beim Toilettengang oder bei der Integration in die Klasse. Unterrichtsbezogene Hilfestellungen wären hingegen beispielsweise das Verdeutlichen von Arbeitsanweisungen des Lehrers, Unterstützung bei der Handführung, das an die Tagesform angepasste Reduzieren oder Erweitern von Lernangeboten oder der Aufbau von Ordnungsprinzipien.  

Jegliche Tätigkeit des Schulbegleiters muss immer am Wohl des Kindes ausgerichtet sein und erfordert deshalb eine große Flexibilität. Er darf nie aus den Augen verlieren, dass es sein Ziel ist, dem Kind eine größtmögliche Selbstständigkeit zu ermöglichen und seine Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Deshalb muss die Schulbegleitung auch immer das gesamte Umfeld des Kindes und dessen Lebenswirklichkeit einbeziehen. Dazu zählen das Lebensumfeld des Kindes, seine Familien- und Wohnsituation sowie die allgemeine seelische Verfassung des Kindes. Dafür ist natürlich eine enge Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern unbedingte Voraussetzung.  

Unter diesen Bedingungen wird eine Schulbegleitung eingesetzt

Bevor eine Schulbegleitung ein Kind unterstützen kann, muss ein Bewilligungsverfahren durchlaufen werden. Damit dieses erfolgreich ist, muss die Fähigkeit eines Schülers, an der Gesellschaft teilzuhaben, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 (SGB IX) aufgrund seiner Behinderung oder drohenden Behinderung eingeschränkt sein. Allerdings muss auch die Aussicht darauf bestehen, dass die Aufgabe der Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe überhaupt erfüllt werden kann.

Da aber nicht jede Behinderung automatisch zu dem Anspruch auf eine Schulbegleitung führt, kann ein solcher Antrag auch abgelehnt werden. Gemeinsam mit dem zuständigen Gesundheitsamt, dem schulischen Gutachten und unter Einbeziehung medizinischer Unterlagen wird jeder Einzelfall durchleuchtet. Des Weiteren wird auch geprüft, ob nicht die jeweilige Schule diesen besonderen Betreuungsbedarf mit ihrem eigenen Personal leisten kann. Denn schließlich geht es bei der Gewährung einer Schulbegleitung auch immer um die Zusage der Übernahme weiterer Kosten.

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