Pflegesatz

Pflegesatz: Ausgehandeltes Entgelt für alle Leistungen der Heimpflege

Der Begriff Pflegesatz umfasstalle Entgelte, die ein Patient oder Bewohner einer teil- oder vollstationären Einrichtung oder dessen Kostenträger für bestimmte Leistungen zahlen müssen. Pflegesätze werden zwischen den Sozialleistungsträgern und den Trägern der Pflegeeinrichtungen vereinbart. Dies findet in einem bestimmten gesetzlichen Rahmen statt. Jedes zugelassene Pflegeheim verfügt über eine gesonderte Pflegesatzvereinbarung. Während in Krankenhäusern der Pflegesatz die gesamten Kosten beinhaltet, sind in Pflegeheimen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten enthalten. 

Die Pflegeversicherung zahlt die folgenden Posten:

  • Kosten für den Pflegeaufwand
  • Die medizinische Behandlungspflege
  • Die soziale Betreuung

Die tatsächlich anfallenden Gesamtkosten für den Heimaufenthalt werden damit nicht abgedeckt. 

Pflegesatz: Pflegegrad entscheidet, doch Eigenanteil bleibt hoch

Die Leistungen orientieren sich an den fünf Pflegegraden. Für die stationäre Pflege in einem Pflegeheim zahlt die Pflegeversicherung folgende Beträge: 

  • Pflegegrad 1: 125 Euro
  • Pflegegrad 2: 770 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.775 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005 Euro

Die Gesamtentgelte, die für einen Pflegeplatz in einem Pflegeheim in Rechnung gestellt werden sind jedoch erheblich höher, denn sie enthalten:

  • die Pflegesätze, also die nach jeweiligem Pflegegrad unterschiedlichen Entgelte, die vom Pflegebedürftigen für die (teil-)stationäre Pflege, für die soziale Betreuung oder medizinische Behandlungspflege aufzubringen sind
  • den Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE), also die Differenz zwischen dem vom Pflegeheim erhobenen Pflegesatz und dem von der Pflegekasse gezahlten – und weit darunter liegenden – Betrag. Der zu Pflegende muss diesen selbst bezahlen.
  • die Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • die Investitionskosten 
  • die Ausbildungsumlage

Daraus ergibt sich ein hoher Eigenanteil, der aktuell eine erhebliche Steigerung erfährt. Darüber existieren große Unterschiede zwischen den Heimentgelten in den verschiedenen Bundesländern. Den Eigenanteil übernimmt der Pflegebedürftige selbst, seine Angehörigen oder das Sozialamt beziehungsweise die Kriegsopferfürsorge – in dieser Reihenfolge. 

Wichtiger Termin für die Einrichtungsleitung: die Pflegesatzverhandlung

Für Führungskräfte in Pflegeheimen ist die Pflegesatzverhandlung ein wichtiger Teil ihrer Arbeit. Von der Verhandlung des Pflegesatzes hängt ab, wie viel Geld die Einrichtungen ihren Bewohnern beziehungsweise den Kostenträgern in Rechnung stellen dürfen – ein Posten, der für die finanzielle Situation von kritischer Bedeutung ist. Denn verhandelt ein Pflegeheim nicht gut, so macht das Haus Verluste. Pflegesatzverhandlungen werden geführt, wenn ein Pflegeheim neu eröffnet und es eine Erstverhandlung benötigt. Später werden Verhandlungen notwendig, wenn die Kosten steigen und die ursprünglich vereinbarten Sätze für die Einrichtungen nicht kostendeckend sind. 

Verhandelt wird entweder pauschal oder individuell – je nach Bundesland. In manchen Ländern ist es möglich, zwischen der pauschalen oder individuellen Pflegesatzverhandlung zu wählen. Für eine individuelle Verhandlung sollte stets ein spezialisierter Fachanwalt konsultiert werden. Der Experte verfügt über umfassendes Know-how und kennt sich beispielsweise mit den Zahlen aus, die die Kassen akzeptieren werden und welche nicht. Außerdem kennen sie zumeist bereits die Verhandlungspartner. 

Die richtige Vorbereitung zur Verhandlung des Pflegesatzes

Um sich gut auf die Verhandlung des Pflegesatzes vorzubereiten, müssen Einrichtungsleiter eine Kostenaufstellung und -analyse vornehmen lassen. Jeder einzelne Posten ist zu überprüfen sowie dessen Kostenentwicklung. Eine Wettbewerbsanalyse ist ebenfalls wichtig, das heißt, es muss ermittelt werden, wie die Marktpreise im geografischen Umfeld sind bei Häusern mit einem ähnlichen Schwerpunkt. Dann muss der sogenannte Aufruf zur Pflegesatzverhandlugn erfolgen: ein Anschreiben an die Pflegekassen, gewöhnlich an den verhandlungsführenden Kostenträger. Auch dies kann der Fachanwalt oder auch ein Verband für eine Einrichtung erledigen. Bei der Verhandlung selbst muss das Haus die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre sowie die Wertenachweise aus der Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) vorlegen. Darüber hinaus zeigt die Einrichtung einen Nachweis über den Personalbestand für das jeweilige Tätigkeitsfeld vor. 

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