Pflegegeld

Pflegegeld: Kostenzuschuss für die Pflege in den eigenen vier Wänden 

Hi(gh) Potentials der Pflege müssen für ihre wertvolle Arbeit entlohnt werden. Um dieses sicherzustellen, erhalten Pflegebedürftige von ihrer Pflegeversicherung eine finanzielle Leistung. Sie kommt dann zur Auszahlung, wenn die pflegebedürftige Person sich selbst darum kümmert, dass sie die benötigte Pflege erhält. 

Zum Beispiel kann das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben werden. Der Pflegebedürftige kann hingegen auch entscheiden, das an ihn gezahlte Pflegegeld an einen Pflegedienst zu bezahlen, um die nötige Unterstützung zu erhalten. In diesem Fall ist die Rede von einer Pflegesachleistung. 

In letzterem Fall kommen Pflegefachkräfte wie Examinierte Altenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpfleger zum Einsatz, die für einen ambulanten Pflegedienst tätig sind. 

Das Pflegegeld und seine Feinheiten

Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse bezahlt. Seine Höhe ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Ausgezahlt werden, Stand 2023, die folgenden Summen pro Monat: 

  • 316 Euro bei Pflegegrad 2 
  • 545 Euro bei Pflegegrad 3 
  • 728 Euro bei Pflegegrad 4
  • 901 Euro bei Pflegegrad 5

Das Pflegegeld in der jeweiligen Höhe wird allerdings nur dann ausgezahlt, wenn der Pflegebedürftige regelmäßig einen Beratungsbesuch beziehungsweise Pflegepflichteinsatz durchführen lässt – zusätzlich zur Pflege durch den Angehörigen. In den Pflegegraden 2 und 3 müssen diese Beratungsbesuche halbjährlich, in den Pflegegraden 3 und 4 vierteljährlich in Anspruch genommen werden. Die Kosten für diese Beratungsbesuche trägt ebenfalls die Pflegekasse.

Wird der Pflegebedürftige nicht zu Hause, sondern in einer Klinik oder in einer stationären Reha-Maßnahme betreut, läuft die Zahlung des Pflegegeldes für eine Dauer von vier Wochen. Danach wird so lange kein Pflegegeld gezahlt, bis der Pflegebedürftige sich wieder in den eigenen vier Wänden befindet. In einem Akutfall wird hingegen ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld auf Antrag über eine Dauer von zehn Tagen gezahlt.

Ist nur eine Kurzzeitpflege notwendig, wird für acht Wochen die Hälfte des Pflegegeldes gezahlt. Während einer Verhinderungspflege wird diese Summe für sechs Wochen gezahlt. Eine Verhinderungspflege tritt ein, wenn ein pflegender Angehöriger für eine gewisse Zeit verhindert ist und ein Ersatz einspringen muss.

Das Pflegegeld steht der Pflegesachleistung gegenüber

Wird ein Pflegebedürftiger nicht von einer Person aus seinem privaten Umfeld zu Hause gepflegt, sondern von einem ambulanten Pflegedienst, wird ihm nicht selbst das Pflegegeld ausgezahlt. Denn in diesem Fall rechnet die Pflegekasse direkt mit dem Pflegedienst ab. Dann ist die Rede nicht mehr von Pflegegeld, sondern von einer Pflegesachleistung. Der Pflegedienst erbringt in diesem Rahmen zum Beispiel typische Pflegemaßnahmen, wie Hilfe beim Waschen, Anziehen, der Blasen- und Darmentleerung.

Hinzu kommen sogenannte pflegerische Betreuungsmaßnahmen, die eher sozialer Natur sind. Zu ihnen zählen die Unterstützung bei Alltagsaktivitäten wie dem Spielen von Gesellschaftsspielen oder die Begleitung bei Spaziergängen. 

Die für Pflegesachleistungen aufgewendeten Summen übersteigen das Pflegegeld. So zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2 monatlich 689 Euro an den Pflegedienst und bei Pflegegrad 5 1.995 Euro. Zusätzlich erhalten die Pflegebedürftigen einen sogenannten Entlastungsbetrag, der 125 Euro im Monat beträgt. Er dient der Unterstützung im Alltag. Seine Verwendung ist zweckgebunden und muss gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden.

Sachleistung und Pflegegeld können kombiniert werden. In diesem Fall nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch. Daneben bekommt er anteilig sein Pflegegeld, um zusätzlich einen pflegenden Angehörigen zu bezahlen. 

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