Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege: Stationäre Unterbringung auf Zeit

Viele Pflegebedürftige werden zu Hause von ihren Angehörigen versorgt. Jedoch kann es immer wieder vorkommen, dass der zu Pflegende über einen begrenzten Zeitraum eine vollstationäre Pflege benötigt – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder weil die häusliche Pflege durch bestimmte Umstände ausgesetzt werden muss. Der Gesetzgeber sieht in solchen Fällen eine sogenannte Kurzzeitpflege vor. Sie dient in Krisensituationen der Überbrückung und der Entlastung von pflegenden Angehörigen.

Kurzzeitpflege für Menschen mit Pflegegrad

Kurzzeitpflege ist auf 56 Tage pro Jahr beschränkt, in denen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung übernehmen. Sie findet in einer entsprechenden Einrichtung, meist einem Pflegeheim, statt. 

Anspruch auf die Kurzzeitpflege haben Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Auch ein Unfall oder eine plötzliche Krankheit können diese Maßnahme erfordern. Kurzzeitpflege kann entweder vom Pflegebedürftigen selbst oder von dessen gesetzlichem Betreuer beziehungsweise Vertretungsberechtigen beantragt werden. 
Eine Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad ist in folgenden Fällen sinnvoll: 

  • Der Pflegebedürftige wurde bisher in den eigenen vier Wänden versorgt, ist aber nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht wieder fit genug, dorthin zurückzukehren.
  • Die Pflegebedürftigkeit tritt plötzlich und unerwartet auf, sodass die Rahmenbedingungen für die häusliche Pflege erst noch geschaffen werden müssen.
  • Der Pflegeaufwand ändert sich beziehungsweise steigt plötzlich und kann von einem Angehörigen nicht aufgefangen werden. 
  • Der pflegende Angehörige ist selbst krank und muss eine Reha-Behandlung antreten. In solchen Fällen ist es oft möglich, den Pflegebedürftigen „mitzunehmen“, ihn also im gleichen Haus oder einer nahegelegenen Einrichtung unterzubringen.
  • Der pflegende Angehörige fühlt sich körperlich oder seelisch überlastet und benötigt Urlaub.
  • Der Pflegebedürftige soll ganz in eine stationäre Einrichtung ziehen, wartet aber noch auf einen Platz.
  • Die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung dient als „Testzeit“ für eine dauerhafte Pflege dort. 

Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt

Eine Kurzzeitpflege darf auch von Menschen ohne Pflegegrad in Anspruch genommen werden, die sie durch einen Unfall oder eine Krankheit benötigen. In diesem Fall übernehmen nicht die Pflege-, sondern die Krankenkassen die Kosten. Während eines Krankenhausaufenthaltes lässt sich die Kurzzeitpflege mit Hilfe des Sozialdienstes der jeweiligen Klinik planen und organisieren. Die dort arbeitenden Fachkräfte sind speziell ausgebildete Hi(gh) Potentials des Gesundheits- und Sozialwesens und koordinieren Anschlussbehandlungen und Maßnahmen für Patienten. Die Sozialdienste verfügen auch über die notwendigen Anträge für Kurzzeitpflege und stehen den Betroffenen sowie deren Angehörigen beratend zur Seite.

Kurzzeitpflege wird beispielsweise von vollstationären Einrichtungen angeboten, die externen Patienten diesen Service anbieten – das nennt sich eingestreute Kurzzeitpflege. Manche Häuser sind aber auch auf diese Form der Versorgung auf Zeit spezialisiert, betreiben also die sogenannte solitäre Kurzzeitpflege. Wichtig ist, dass die jeweilige Einrichtung eine Zulassung der Pflegekassen besitzt. 

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