Kindeswohlgefährdung

Kindeswohlgefährdung: Lieber zweimal hinschauen

Schrammen, blaue Flecken, Schürfwunden: Kinder ziehen sich beim Spielen und Toben so einiges zu. Pädagogische Fachkräfte kennen diese Art von Blessuren, die aus einem Kinderleben nicht wegzudenken sind. Doch immer mal wieder sind sie konfrontiert mit Fällen, die sie zweifeln lassen. Die Verletzung, die ein Kind aufweist, wirkt verdächtig und könnte durch Fremdeinwirkung entstanden sein. Besteht hier eine Kindeswohlgefährdung? Das geschulte und erfahrene Auge eines Erziehers oder Sozialpädagogen erkennt den Unterschied zwischen Spielunfall und Gewalt. 

Gefahren für das Kind vom Gesetz klar definiert

Laut Gesetz umfasst das Kindeswohl die körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit eines Kindes. Eltern und Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, das Kindeswohl zu erhalten. Diese haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, welches tatsächlich erst im Jahr 2000 erlassen wurde und in engem Zusammenhang mit den Zielsetzungen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1989 steht sowie dem Nationalen Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland. 

Gemäß § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt dann eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn das Wohl des Kindes unmittelbar beeinträchtigt oder bedroht ist und die Erziehungsberechtigen dies nicht verhindern können oder wollen. Bestehen Indizien für eine Kindeswohlgefährdung, ist das Jugendamt zuständig. Ist die Gefährdung erwiesen, geht der Fall an ein Familiengericht, welches dann über Maßnahmen entscheidet. Diese können sein, dass die Eltern verpflichtet werden, sich Unterstützung in Form von sozialpädagogischen Hilfsangeboten zu suchen, wie beispielsweise die engmaschige Betreuung durch einen ausgebildeten Familienhelfer. Liegt ein schwerer Fall vor, kann die Kindeswohlgefährdung auch zu einem Sorgerechtsentzug führen.

Beispiele für Kindeswohlgefährdung sind: 

  • Vernachlässigung: Den Grundbedürfnissen des Kindes (Essen, Körperpflege, saubere Kleidung, Pflege bei Krankheit) wird nicht nachgekommen
     
  • Verletzung der Aufsichtspflicht: Ein kleines Kind wird unbeaufsichtigt gelassen, obwohl es Gefahrenquellen (befahrene Straße, steile Treppe) ausgesetzt ist
     
  • Körperliche Misshandlung: Wird immer als Fall von Kindeswohlgefährdung gewertet
     
  • Seelische Misshandlung: Ein Kind ist regelmäßig herabsetzenden Äußerungen oder Beschimpfungen ausgesetzt. 
     
  • Sexueller Missbrauch: Wird immer als Fall von Kindeswohlgefährdung gewertet und ist zudem eine schwerwiegende Straftat. Das Kindeswohl ist auch gefährdet, wenn Kinder gezwungen werden, sexuellen Handlungen zuzusehen.

Erzieher in der Pflicht, Kindeswohlgefährdung zu melden

Die Anzeichen für Kindeswohlgefährdung sind nicht immer klar ersichtlich. Insbesondere, wenn Kinder von ihren Erziehungsberechtigten dazu angehalten werden, zu schweigen, zu lügen oder niemandem etwas zu verraten, stehen Pädagogen oftmals vor einem Gewissenskonflikt. Vielleicht sagt ihnen ihre Intuition, dass etwas nicht stimmt, doch ist dies schwer nachweisbar. Sie wissen auch, wie schwer eine Verdachtsäußerung wiegen würde. Und sie möchten niemanden in Schwierigkeiten bringen. Andererseits geht das Kindeswohl immer vor, und pädagogische Fachkräfte machen sich sogar strafbar, wenn sie trotz eines konkreten Verdachts nicht handeln. Sie lernen bereits in ihrer Ausbildung, mögliche Anzeichen zu deuten und haben die Möglichkeit, aufgrund ihres engen Kontakts mit dem Kind, eine Gefährdung seines Wohls aufzudecken. Und sie wissen: Lieber einmal zu häufig beim Jugendamt anrufen, denn ist das Kind tatsächlich in Not, ist möglichst schnelle Hilfe zwingend.

Zu typischen Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung gehören beispielsweise: 

  • Blutergüsse, häufige Schürfwunden oder Knochenbrüche
  • Mangelnde Hygiene
  • Häufige Müdigkeit, Schlaf- oder Essstörungen, Stottern, Konzentrationsschwäche, Entwicklungsverzögerungen
  • Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressivität, extreme Ängstlichkeit, Distanzlosigkeit oder totale Zurückgezogenheit, Hang zu Selbstverletzungen, Entblößen vor anderen, Benutzung sexualisierter Kraftausdrücke 

Dokumentation von Verletzungen

Besteht der Verdacht, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist, sollte die pädagogische Fachkraft die Indizien dafür unbedingt genau dokumentieren in Form eines Tagebuchs, in dem Verletzungen sowie die dazugehörigen Daten und Verhaltensweisen des Kindes festgehalten werden. Das ist enorm wichtig, um sich abzusichern und nicht in Spekulationen zu verfallen, was bei solch schwerwiegenden Sachverhalten absolut zu vermeiden ist. Pädagogisches Personal darf verdächtige Blessuren jedoch nicht fotografieren oder per Video dokumentieren – dazu sind nur das Jugendamt oder die Polizei befugt. Ein Verdacht plus die Dokumentation sollten dem Jugendamt übermittelt werden, das dann verpflichtet ist, dem nachzugehen. Sollten Fehler in der Dokumentation sein, ist dies nicht schlimm: Die fachmännische Beurteilung liegt bei Jugendamt und Polizei. Der Erzieher hat nur den dokumentierten Verdacht geliefert und muss nichts beweisen. 

Sehr wichtig ist neben der Dokumentation, das Vier-Augen-Prinzip walten zu lassen und die Leitung der Einrichtung – etwa der Kita – und gegebenenfalls sogar das Gesamtteam einzuweihen. Dann wird beraten, wie nun verfahren werden sollte. Würde es das Kind in weitere Gefahr bringen, wenn die Eltern auf die Verletzungen angesprochen werden? Hier existiert ein Konflikt, da das Elternrecht auch das Recht auf Information beinhaltet. Eventuell wird auch nur ein Elternteil verdächtigt – dann bietet es sich an, das andere Elternteil einzubinden. Als nächster Schritt ist dann der Anruf beim Jugendamt. 

In manchen Fällen ist die Gefahr für das Kind akut. Bei besonderer Eilbedürftigkeit ist dann die Polizei der erste Ansprechpartner und vertritt das Jugendamt als Gefahrenabwehrbehörde. Solche eine Situation erlaubt keinen Aufschub, und auch, wenn die pädagogischen Betreuer lieber erstmal das Jugendamt zu kontaktieren, ist die Polizei die Stelle, die nun gerufen werden muss.  

Auch psychische Gewalt ist nicht unsichtbar

Doch mitunter hegen Erzieher auch einen Verdacht, dass etwas nicht stimmt, obwohl das betreute Kind keine blauen Flecken oder Wunden aufweist. Wird es etwa extrem verhaltensauffällig, benutzt unangemessene sexualisierte Sprache, zieht sich einerseits stark zurück oder ist andererseits sehr aggressiv oder grenzüberschreitend, kann das Anzeichen für psychische Gewalt sein. Diese Form von Kindeswohlgefährdung beinhaltet oft Demütigungen, Herabsetzungen, Gleichgültigkeit und Liebesentzug. Die Kinder sind nicht körperlich, dafür aber seelisch verletzt, und durch ihr auffälliges Verhalten möchten sie unbewusst auf ihre desolate Situation aufmerksam machen. Gespräche mit dem Kind sind eine erste Maßnahme, doch die ist nicht immer erfolgversprechend. Hier gilt es extrem behutsam vorzugehen und nicht gleich mit dem Verdacht mit der Tür ins Haus zu fallen. Auch der Austausch mit den Kollegen ist wichtig: Vielleicht hat ja jemand ein ähnlich schlechtes Bauchgefühl. Die einzuleitenden Schritte sind andernfalls genau dieselben, wie wenn das Kind körperlich versehrt ist. Denn sein Wohl geht über alles, und jeder Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist ernst zu nehmen.

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