Haftung in der Pflege

Haftung in der Pflege: Wer bei einem Fehler die Verantwortung trägt

Fehler sind menschlich, doch wenn sie Pflegefachkräften unterlaufen, können die Folgen schnell gravierend sein. Manchmal reicht schon ein kleines Missgeschick, sei es, dass man bei einem Krankentransport stolpert und der Patient verletzt wird. Oder man verabreicht versehentlich das falsche Medikament. Wer trägt die Verantwortung? Die Frage der Haftung ist in der Pflege sehr bedeutend. 

Arbeitgeber haben grundsätzlich die Möglichkeit, für jeden durch einen Mitarbeiter entstandenen finanziellen Schaden die Arbeitnehmerhaftung geltend zu machen. Theoretisch kann solch ein Betrag sogar in die Millionen gehen. Es greift jedoch zumeist die beschränkte Arbeitnehmerhaftung: Derjenige ist nur dann haftbar, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ist ihm der Fehler hingegen aus Versehen passiert, obwohl er sorgfältig gearbeitet hat, so muss er nicht haften. 

Pflegefachkräfte sind zumeist bei einer Einrichtung angestellt, das heißt, der Patient oder Bewohner schließt nicht mit der Fachkraft selbst, sondern mit dem jeweiligen Haus einen Vertrag ab. Damit erhält er Anspruch auf eine Versorgung nach den aktuell geltenden Pflegestandards. Das Altenheim, die Klinik oder der Pflegedienst übernimmt Schutz- und Obhutspflichten gegenüber der Person. Diese Pflichten werden von den Pflegenden nach umfassender Ausbildung und Einweisung ausgeführt. In der Regel haftet die Einrichtung und zeigt sich für ihr Personal und dessen Fehler verantwortlich. 

Die verschiedenen Arten der Fahrlässigkeit bestimmen die Haftung in der Pflege

Dennoch gibt es einen sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleich, bei dem der Arbeitgeber einen Ersatz für den Haftungsanteil von der betroffenen Pflegekraft, also dem Arbeitnehmer, verlangen kann. Wann die Pflegeperson für eigene Fehler zur Verantwortung gezogen wird, hängt von dem Grad der Fahrlässigkeit ab. 

Insgesamt gibt es folgende drei Stufen der Fahrlässigkeit: 

  • Leichte Fahrlässigkeit: Der Arbeitgeber muss selbst für den Schaden aufkommen, da dem Mitarbeiter trotz äußerst sorgfältigen Handelns ein unbeabsichtigter Fehler unterlaufen ist. Es liegt also keine Arbeitnehmerhaftung vor.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Es kommt zu einer Haftungsteilung, wenn sich herausstellt, dass der Mitarbeiter unvorsichtig war und nicht genug Sorgfalt hat walten lassen und somit seine vertraglich festgelegten Pflichten verletzt hat. Bei der Haftungsteilung muss die Person für einen gewissen Anteil der entstandenen Kosten aufkommen. Wichtig ist die sogenannte Gefahrengeneigtheit, also das Risikopotential der Aufgabe, bei welcher der Schaden entstanden ist. Auch die Gesamtsumme der Kosten, das Gehalt sowie die Länge der Betriebszugehörigkeit spielen bei der Entscheidung darüber, wie viel derjenige zahlen muss, eine Rolle. 
  • Grobe Fahrlässigkeit: Es greift die vollständige Arbeitnehmerhaftung. Dies tritt zum Beispiel ein, wenn der Beschäftigte wissentlich wichtige Vorsichtsmaßnahmen oder Sicherheitsregeln missachtet hat. Der Schaden war also absehbar, die Person ist das Risiko aber ungeachtet der Konsequenzen trotzdem eingegangen. Die Arbeitnehmerhaftung gilt dann genauso, als würde der Schaden vorsätzlich herbeigeführt. 

Zusätzlich zur finanziellen Haftung des Arbeitnehmers kann der der Arbeitgeber auch Schadensersatzansprüche stellen. Oder es drohen eine Abmahnung oder gar eine fristlose Kündigung. 

Haftung in der Pflege: Wer trägt die Verantwortung? 

Was die Haftung in der Pflege so besonders macht, ist das Dilemma zwischen der Obhutspflicht der Einrichtung und der Selbstbestimmung des Patienten. Pflegende sind zum Beispiel gewöhnlich nicht haftbar, wenn etwa ein Bewohner Alkohol trinkt und sich über die Folgen und Risiken klar ist. Seine Betreuungspersonen sind nicht angreifbar, wenn derjenige durch den Alkoholkonsum einen gesundheitlichen Schaden erleidet – vor allem dann nicht, wenn sie die Person auf die gesundheitlichen Risiken hingewiesen haben. Anders verhält es sich, wenn es sich um einen Demenzkranken handelt. Hier muss die Pflegefachkraft eingreifen, um denjenigen zu schützen und auch, um nicht für mögliche Konsequenzen haftbar gemacht zu werden. 

Haftungsfälle vor Gericht

Schadensersatzforderungen entstehen Pflegeeinrichtungen häufig dann, wenn ein Patient oder Bewohner gesundheitlichen Schaden genommen hat oder sein Eigentum beschädigt wurde. Weitere Gründe für einen Rechtsstreit kann die mutmaßliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte sein, etwa, wenn die Person bloßgestellt wurde oder Fotos ohne ihre Einwilligung gemacht und verbreitet wurden. Werden Patienten gegen ihren Willen festgehalten, eingeschlossen oder fixiert und liegt auch keine Erlaubnis etwa eines behandelnden Arztes vor, so gilt dies als Freiheitsberaubung und es ist ein Fall für die Gerichte. Ein Haftungsfall in der Pflege kann zudem durch Unterlassung entstehen, etwa dann, wenn eine Pflegefachkraft Medikamente nicht verabreicht, die Körperhygiene oder Ernährung vernachlässigt hat. Dann kann ein Schmerzensgeld gefordert werden. . 

Wir haften gern für Sie – mit den Traumjobs von Care Potentials

Hi(gh) Potentials des Gesundheits- und Sozialwesens sind hohen Anforderungen ausgesetzt, aber ihre Arbeit ist auch besonders erfüllend. Wer sich jedoch konstant überlastet fühlt, sollte etwas verändern. Hervorragende Stellen mit attraktiven Perspektiven und einer gesunden Work-Life-Balance gibt es bei Care Potentials. Egal, ob Sie den nächsten sinnvollen Schritt in Ihrem beruflichen Werdegang machen möchten oder sich komplett neu orientieren wollen – mit der Hilfe von Care Potentials können Sie es erreichen. Sie wünschen sich einen Job, der bereits einen spannenden Karriereweg vorzeichnet? Eine Stelle mit vielen Weiterbildungsmöglichkeiten ist das, was Ihnen vorschwebt? Dann registrieren Sie sich am besten noch heute im Talentpool von Care Potentials – und den Rest erledigen wir.