Freistellung

Freistellung: Wenn die vertragliche Arbeitspflicht aufgehoben wird

Trotz Fachkräftemangels und eines hohen Bedarfs an Hi(gh) Potentials im Gesundheits- und Sozialwesen ist der Arbeitsplatz nicht garantiert und es kann zur Kündigung kommen. In bestimmten Fällen erfolgt dann eine Freistellung, das heißt, der scheidende Mitarbeiter muss bis zum Ende seiner Kündigungsfrist nicht mehr bei der Arbeit erscheinen. Eine Freistellung in Arbeitsverhältnissen kann jedoch die unterschiedlichsten Gründe haben und muss nicht zwingend mit einer Kündigung zusammenhängen. 

Von einer Freistellung spricht man, wenn ein Mitarbeiter von seiner vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht entbunden wird. In manchen Fällen entfällt dann auch der Lohnanspruch. Auch beim Abbau von Überstunden wird von Freistellung gesprochen, ebenso beim Ausfall durch Krankheit – dann wird das Gehalt natürlich weiterbezahlt. Ein Beispiel für eine Freistellung mit Entfall des Vergütungsanspruchs ist eine berufliche Auszeit in Form von unbezahltem Urlaub.

Unterschied zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung

Eine Freistellung durch den Arbeitgeber ist widerruflich oder unwiderruflich. Wird ein Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt – das nennt sich auch Suspendierung –, so kann der Chef ihn dennoch jederzeit auffordern, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Anders bei der unwiderruflichen Freistellung, die dann eintritt, wenn ein Arbeitnehmer beschäftigungslos wird, obwohl sein Arbeitsverhältnis, rechtlich betrachtet, noch weiter besteht. In solch einem Fall ist es wichtig, sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden: Berücksichtigt wird der Zeitpunkt der unwiderruflichen Freistellung, nicht das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses. 

Freistellung bei einer Kündigung

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Freistellung nach einer Kündigung. Für Termine, die der Arbeitssuche dienen, muss der Arbeitgeber die Person jedoch freistellen. Dazu gehören zum Beispiel: 

  • Vorstellungsgespräche
  • Termine bei der Arbeitsagentur
  • Probearbeiten bei einem anderen Arbeitgeber

Arbeitgeber können den scheidenden Mitarbeiter nicht nach Belieben freistellen – derjenige hat nämlich bis zum Ende der Kündigungsfrist ein Recht auf Arbeit in der jeweiligen Organisation. Besonders in stark teamgeprägten Jobs im Gesundheits- oder Sozialwesen kann sich eine Kündigung schlecht auf die Stimmung innerhalb der Belegschaft auswirken. Gerade, wenn zwischenmenschliche Konflikte zu der Kündigung geführt haben und man die Person lieber früher als später loswerden möchte. Damit eine Freistellung berechtigt ist, müssen gute Gründe vorliegen. In Wirtschaftsunternehmen kann dies etwa der Verrat von Betriebsgeheimnissen sein. Ein strafrechtliches Vergehen ist immer ein Grund für eine unverzügliche Freistellung. In helfenden Berufen, wie in der Pflege, bei therapeutischen Tätigkeiten oder in der Kinderbetreuung, gibt es noch weitere triftige Gründe, die für die Freistellung eines Mitarbeiters sprechen. Diese können sein:  

  • Das Vertrauensverhältnis zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber ist zerrüttet
  • Der Arbeitnehmer verweigert die Arbeit oder begeht Arbeitszeitbetrug
  • Der Arbeitnehmer ist eine Gefahr für sich selbst, weil er krank arbeiten geht
  • Der Arbeitnehmer stellt eine Gefahr für andere dar, weil er krank arbeiten geht
  • Vom Mitarbeiter geht durch dessen Inkompetenz eine Gefahr für Schutzbefohlene aus

Eine Freistellung muss stets schriftlich ausgesprochen werden und wird gewöhnlich ins Kündigungsschreiben mitaufgenommen. Eine Freistellung erfolgt bei einer ordentlichen Kündigung und für den Zeitraum der Kündigungsfrist. Bei einer außerordentlichen Kündigung gibt es keine Kündigungsfrist und daher auch nicht die Möglichkeit der Freistellung: Der Mitarbeiter geht unverzüglich.

Verschiedene Freistellungsformen

Freistellungen können einvernehmlich sein, einseitig vom Arbeitgeber angeordnet oder auf Wunsch des Arbeitnehmers erteilt werden.

In folgenden Fällen wird die (bezahlte) Freistellung auf Wunsch des Arbeitnehmers gewährt: 

  • Urlaubsanspruch
  • Eine von der Krankenversicherung bewilligte Kur
  • Stellensuche nach Kündigung
  • Pflege eines Angehörigen

In folgenden Fällen hat der Gesetzgeber die Befreiung von der Arbeitspflicht festgelegt, wie etwa bei

  • Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit
  • Mutterschutz
  • Tätigkeit beim Betriebsrat
  • Eigene Hochzeit

Erschöpfte Gesundheits- oder Sozialtalente: Unbezahlter Urlaub

Gerade Talente im Gesundheits- und Sozialwesen weisen ein erhöhtes Potential für Überlastung oder sogar Burnout auf. Berufe in diesen Feldern sind oftmals körperlich und seelisch ausgesprochen anspruchsvoll. Für Hi(gh) Potentials kann ein unbezahlter Urlaub beziehungsweise ein Sabbatical für die notwendige Erholung und neue Kraft sorgen. Ein Anspruch auf Freistellung in solchen Fällen besteht nicht, allerdings kann ein Antrag beim Chef in Kombination mit einem guten Gespräch durchaus Erfolg haben. Wichtig ist, dass man sich über die Konsequenzen in Klaren sein sollte, etwa, dass ein finanzielles Polster erforderlich ist, um die Auszeit zu stemmen.

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