Betriebsrat

Betriebsrat: Mitarbeiter wählen ihre Interessensvertretung

Arbeitnehmer brauchen eine innerbetriebliche Lobby, die ihre Interessen vertritt. Diese ist in Deutschland der Betriebsrat. Betriebsräte existieren nicht nur in der freien Wirtschaft, sondern auch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Arbeitnehmer das Recht, einen Betriebsrat zu wählen, vorausgesetzt ihr Betrieb hat mindestens fünf Beschäftigte. Diese müssen über 18 Jahre alt sein. Auch Außendienstmitarbeiter, Auszubildende und Leiharbeiter, die länger als drei Monate beschäftigt werden, dürfen einen Betriebsrat wählen. Zur Wahl stellen kann sich jeder, der seit mindestens sechs Monaten bei dem Arbeitgeber tätig ist. Wer jedoch vom Wahl- und Aufstellungsrecht ausgeschlossen ist, sind leitende Angestellte. Aber auch sie können am innerbetrieblichen Austausch teilnehmen, indem sie einen Sprecherausschuss mit entsprechenden Vertretern gründen.

Die Aufgabenfelder des Betriebsrats

Per Gesetz hat der Betriebsrat folgende Aufgaben zu erfüllen: 

  • Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber
  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsvereinbarungen im gesamten Unternehmen
  • Beantragung von Maßnahmen zum Wohl der Belegschaft beim Arbeitgeber
  • Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und –nehmer sowie die Gewährleistung von Transparenz und Information über entsprechende Ergebnisse
  • Zusammenarbeit mit und Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Förderung der allgemeinen Beschäftigung im Betrieb, auch von benachteiligten oder älteren Arbeitnehmern
  • Beachtung der besonderen Lage der Schwerbehinderten und sonstiger Schutzbedürftiger im Betrieb
  • Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern ausländischer Herkunft
  • Förderung von Maßnahmen zu Arbeits- oder betrieblichem Umweltschutz

Der Betriebsrat sorgt für die Einhaltung von Arbeitnehmerrechten

Neben diesen Pflichten hat der Betriebsrat Rechte, welche die Interessen der Mitarbeiter vertreten und ihren Einfluss absichern sollen. Dazu gehört unter anderem, dass die Geschäftsführung nicht zu eigenmächtig Entscheidungen trifft, sondern an diesen auch der Betriebsrat beteiligt ist. 

Zentral für die Funktion eines Betriebsrats ist dessen Mitwirkungs- und Bestimmungsrecht. Das heißt, dass gewisse Maßnahmen nur mit der Zustimmung des Rates durchgeführt werden dürfen. Seien es Bekleidungsregelungen, Anwesenheitskontrollen oder Sonn- und Feiertagsarbeit – all diese Themen muss die Geschäftsführung mit dem Betriebsrat abstimmen. 

Das Mitwirkungs- und Bestimmungsrecht gilt für folgende Bereiche:

  • Auszahlung der Arbeitsentgelte
  • Regelung von Arbeitszeiten, Pausen und Urlaub
  • Bestimmungen zum Verhalten von Arbeitnehmern und Betriebsordnungen
  • Einführung, Veränderung oder Schließung von Sozialeinrichtungen und Wohnräumen von Arbeitnehmern, die Teil des Betriebes sind
  • Überwachung von Verhaltung und Leistung der Arbeitnehmer durch technische Neuerungen
  • Bestimmungen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen
  • Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
  • Gestaltung leistungsbezogener Entgelte und Löhne

Einsehen und Anhören: Betriebsrat wird in Entscheidungen einbezogen 

Des Weiteren besitzt der Betriebsrat sogenannte Beteiligungsrechte zum Schutz der Arbeitnehmer. So hat er zum Beispiel das Recht, relevante Informationen und Unterlagen einzusehen. Auch müssen geplante Umstrukturierungen frühzeitig kommuniziert werden, wie etwa die Spaltung oder Verlegung des Betriebs. Wenn ihm das Know-how fehlt, darf der Betriebsrat auch die Beratung durch qualifizierte Experten in Anspruch nehmen. Als Vertreter der Angestellten verfügt der Rat zudem über Anhörungsrechte. Das bedeutet, dass er zu wichtigen Entscheidungen angehört werden muss. Zwar kann der Betriebsrat die Entscheidung selbst nicht beeinflussen, doch kann er Empfehlungen geben. Das Anhörungsrecht greift beispielsweise bei betriebsbedingten Kündigungen und muss auf jeden gekündigten Mitarbeiter angewandt werden. 

Folgende weitere Rechte besitzt der Betriebsrat: 

  • Beratungsrecht
  • Widerspruchsrecht
  • Zustimmungsverweigerungsrecht
  • Unterlassungsanspruch
  • Mitspracherecht bei Betriebsvereinbarung

Betriebsrat in Pflegeeinrichtungen

Fachkräfte in Pflegeberufen sind stetig steigenden Belastungen ausgesetzt, bedingt durch den Fachkräftemangel, den Kostendruck und die steigende Zahl Pflegebedürftiger. Daher liegt der Fokus der Betriebsräte in Pflegeeinrichtungen vermehrt auf Arbeits- und Gesundheitsschutz und sie behandeln Fragen wie

  • Wie und in welcher Form wird ein Personalausfall wegen Krankheit kommuniziert?
  • Wie wird sichergestellt, dass die notwendigen Aufgaben in der Abteilung auch bei Personalausfall erledigt werden?
  • Wie viele Patienten oder Bewohner kann eine einzige Pflegekraft vorübergehend betreuen – und ab welcher Anzahl ist dies nicht mehr zumutbar?

Der Betriebsrat kümmert sich beispielsweise um die sogenannte „Überlastungsanzeige“: Die Mitarbeiter melden ihre Überlastung (gemäß Arbeitsschutzgesetz) rechtzeitig und der Betriebsrat entwickelt Lösungen. Diese müssen sowohl für den Mitarbeiter zufriedenstellend sein als auch für den Arbeitgeber sowie die Patienten oder Bewohner. In Pflegeeinrichtungen hat der Betriebsrat ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung der Dienstpläne, setzt sich etwa gegen zu kurzfristige Änderungen ein und soll dafür Sorge tragen, dass gute Kommunikation stattfindet. 

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*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.