Abmahnung

Abmahnung: Die „gelbe Karte“ nach einem Pflichtverstoß im Job

Eine Abmahnung ist neben der Kündigung die bekannteste arbeitsrechtliche Unmutsäußerung. Das heißt, sie dient als Aufforderung zu einer bestimmten Verhaltensänderung – und als Warnschuss. Bevor es zu einer Kündigung kommt, muss nämlich zunächst eine oder mehrere Abmahnungen erteilt werden. Es sei denn, der Verstoß ist besonders gravierend: Dann darf der Arbeitgeber auch sofort eine Kündigung ohne Abmahnung aussprechen. Hi(gh) Potentials des Gesundheits- und Sozialwesens tragen in ihren Berufen oftmals eine besondere Verantwortung für schutzbedürftige Menschen. Ein Fehler kann also fatale Folgen haben, nicht nur für den, der ihn begangen hat. 

Wozu sprechen Arbeitgeber eine Abmahnung aus? 

Eine Abmahnung hat verschiedene Funktionen: die Dokumentationsfunktion, die Hinweisfunktion sowie die Warn- und Androhungsfunktion. Diese lassen sich wie folgt erklären: 

  • Hinweisfunktion: Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass ein bestimmtes Verhalten, das konkret benannt wird, aus Sicht des Arbeitgebers einen nicht duldbaren Pflichtverstoß darstellt.
  • Warn- und Androhungsfunktion: Dem Arbeitnehmer werden arbeitsrechtliche Konsequenzen, beziehungsweise die Kündigung, angedroht, sollte er seinen Verstoß fortsetzen beziehungsweise wiederholen.
  • Dokumentationsfunktion: Die Abmahnung hält einen Pflichtverstoß fest. Sie ist nicht formgebunden und kann daher auch mündlich erteilt werden. Doch um spätere Unklarheiten zu vermeiden, wird sie meist schriftlich ausgefertigt und in der Personalakte hinterlegt.

Die Bedeutung einer Abmahnung muss immer im Einzelfall betrachtet werden. Mal soll sie tatsächlich eine Veränderung zur Verbesserung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen. Manchmal ist sie aber auch eine Vorbereitung für die Kündigung eines unliebsamen Mitarbeiters, der bei einem ähnlichen Pflichtverstoß entlassen werden kann.

Abmahnung in helfenden Berufen: Wann die „gelbe Karte“ erteilt wird 

Eine geringfügige Schusseligkeit darf nicht zu einer Abmahnung führen. Es ist nicht zulässig, eine Abmahnung willkürlich zu erteilen, weil dem Chef etwas übel aufstößt. Doch echte Pflichtverstöße können eine Abmahnung rechtfertigen. Hi(gh) Potentials in helfenden Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens unterliegen einer besonderen Fürsorgepflicht und Verantwortung gegenüber ihren Schutzbefohlenen. Geschieht ein Fehler, ist dies oftmals zum Leidwesen der betreuten Personen. Da kann es schnell zu einer Abmahnung kommen. In der Pflege etwa sind gängige Gründe: 

  • Nichteinhalten der im Dienstplan vereinbarten Arbeitszeiten. Dazu zählt auch die Verweigerung von Mehrarbeit, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgeht, zum Beispiel in pflegerischen Notsituationen
  • Unentschuldigtes Fehlen bei der Arbeit
  • Verweigerung von Arbeitsanweisungen, etwa Verweigerung der Körperpflege eines Pflegebedürftigen
  • Missachtung des Rauchverbots in der Pflegeeinrichtung
  • Beleidigung von Kollegen, Vorgesetzten oder Pflegebedürftigen
  • Fehler bei der Ausführung der Pflege („Pflegefehler“ = ein Tun oder Unterlassen im Rahmen der professionellen Pflege)
  • Fehlerhaftes Führen oder unterlassenes Führen einer Pflegedokumentation

Formulierung einer Abmahnung

Eine Abmahnung darf nicht zu allgemein formuliert werden, sondern sollte das Fehlverhalten des Beschäftigten präzise beschreiben. Auch muss die Vertragsklausel oder die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, Erwähnung finden. 

  • Konkrete Benennung des beanstandeten Verhaltens, zum Beispiel: „Am Dienstag, 24. April 2021, haben Sie Ihre Arbeit erst um 9.45 Uhr und damit 45 Minuten verspätet aufgenommen.“
  • Rüge dieser Pflichtverletzung, zum Beispiel: „Damit haben Sie gegen § 8 Ihres Arbeitsvertrages verstoßen.“
  • Eindringliche Aufforderung zu künftigem vertragstreuem Verhalten, zum Beispiel: „Wir erwarten, dass Sie Ihre Arbeitszeiten künftig einhalten und Ihre Arbeit pünktlich aufnehmen.“
  • Androhung eindeutiger arbeitsrechtlicher Konsequenzen, zum Beispiel: „Für den Wiederholungsfall behalten wir uns arbeitsrechtliche Schritte vor, die bis hin zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.“

Wie häufig vor einer Kündigung abgemahnt werden muss

Es wird vielfach angenommen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer drei Mal abmahnen muss, eher er ihm kündigt. Tatsächlich wird das häufig so gehandhabt, der Arbeitgeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Es gibt gesetzliche Regelungen, wie oft abgemahnt werden muss. Bei schweren Pflichtverletzungen kann bereits eine einzige Abmahnung ausreichen, bei leichten muss grundsätzlich mehrmals abgemahnt werden. Die Dauer der Wirksamkeit einer Abmahnung hängt ebenfalls von der Schwere des Fehlverhaltens der betreffenden Person ab. Erfolgt sie, weil der Angestellte wiederholt einige Minuten zu spät gekommen ist, bleibt sie gewöhnlich nur zwei Jahre lang wirksam. Bei schwereren Vergehen bleibt die Abmahnung länger in der Personalakte. Wichtig ist, dass der Mitarbeiter den gleichen Fehler nicht noch einmal macht. Sonst riskiert er tatsächlich seine Entlassung. 

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